Infos des deutschen Zolls
TaxFree in Deutschland einkaufen
Für Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz
Als Reisender aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat (zb. Schweiz) können Sie in Deutschland umsatzsteuerfrei einkaufen.
Der Kauf von Waren im Einzelhandel ist unter folgenden Voraussetzungen umsatzsteuerfrei:
- Sie haben Ihren Wohnort in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat und können dies durch Personaldokumente gegenüber der Ausgangszollstelle auch nachweisen
Hinweis
Die Staatsangehörigkeit ist dabei unerheblich, maßgeblich ist nur der Wohnort.
So kann beispielsweise ein Schweizer, der seinen Wohnort in Deutschland hat, in Deutschland nicht steuerfrei einkaufen.
- Sie sind nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels, der zu einem inländischen Aufenthalt von länger als 3 Monaten berechtigt und
- Sie führen die Waren innerhalb von 3 Monaten (d.h. bevor der dritte auf den Kauf folgende Monat abgelaufen ist) selbst in Ihrem persönlichen Reisegepäck aus.
- Zum persönlichen Reisegepäck gehören diejenigen Gegenstände, die Sie bei einem Grenzübertritt mitführen, z.B. das Handgepäck oder die in einem von Ihnen benutzten Fahrzeug befindlichen Gegenstände sowie das anlässlich der Reise aufgegebene Handgepäck. Per Post oder durch einen Spediteur vor- oder nachgeschicktes Gepäck erfüllt die Bedingung daher nicht.
Von der Steuerbefreiung im Reiseverkehr sind ausgenommen:
- in Deutschland erbrachte Dienstleistungen
(so müssen Sie beispielsweise Bus- oder Bahnfahrten, Restaurantbesuche und Hotelübernachtungen einschließlich der deutschen Umsatzsteuer bezahlen) - Waren zur Ausrüstung von privaten Fahrzeugen aller Art (z.B. Stoßstangen, Außenspiegel, Abschleppseil und Verbandskasten)
- Waren zur Versorgung eines Fahrzeuges wie Kraftstoff, Motoröl oder Pflegemittel
Wie funktioniert der steuerfreie Einkauf in der Praxis?
Auch bei Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bezahlen Sie vorerst den vollen Kaufpreis einschließlich der Umsatzsteuer. Der Verkäufer erstattet Ihnen die Umsatzsteuer zurück, sobald ihm ein Nachweis vorliegt, dass die Ware ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Als Ausfuhrnachweis dient das Formular Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nicht kommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG).
Wenn Sie beabsichtigen, in Deutschland steuerfrei einzukaufen, sollten Sie das Formular am besten ausdrucken und mitnehmen. Nicht jedes Geschäft hat ihn vorrätig. Hier der Link zur Bescheinigung:
http://www1.zoll.de/e0_downloads/d1_formulare/steuer_ausfuhrbescheinigung.pdf
In Teil A des Formulars macht der Verkäufer Angaben zum Kaufgeschäft. In Teil B des Nachweises bestätigt die Ausgangszollstelle an der Außengrenze der Europäischen Union (einschließlich Abflughäfen und Seehäfen) die Ausfuhr der Ware. Dies setzt aber voraus, dass die auszuführenden Gegenstände an der Ausgangszollstelle vorgeführt werden.
ür die Rückzahlung des Umsatzsteuerbetrages an den ausländischen Käufer gibt es verschiedene Möglichkeiten. Häufig überweist der Verkäufer dem Käufer den Betrag nach Erhalt des Ausfuhrnachweises. Der Verkäufer kann aber auch ein Serviceunternehmen einschalten, das am Grenzübergang oder auf Flughäfen tätig ist. Gegen Aushändigung der zollamtlich bestätigten Ausfuhrbelege zahlt dieses Unternehmen den Steuerbetrag nach Abzug eines Bearbeitungsentgelts aus. Das Serviceunternehmen wiederum lässt sich gegen Vorlage der Ausfuhrbelege beim inländischen Verkäufer die ausgezahlten Steuerbeträge von diesem erstatten. In der Grenznähe zur Schweiz, zahlen viele Geschäfte die Umsatzsteuer beim nächsten Einkauf in bar aus, oder verrechnen es mit den neuen Einkäufen . Und dies bereits ab dem ersten Euro . ( In Österreich zb. erst ab einer Bruttorechnung von 75,01 EU und in Frankreich sogar erst ab 179 EU )
Hinweis
Eine unmittelbare Steuererstattung durch Finanzämter oder Zollbehörden an den Käufer ist nicht möglich.