Infos des Schweizer Zolls
Rechtliche Situation bei der Einfuhr in die Schweiz
1. Grundsätzliches
Bis 300 Schweizer Franken (Wertfreigrenze) sind alle Artikel inklusive Nahrungsmittel (ausgenommen alkoholische Getränke und Tabakprodukte ) für den privaten Bedarf im eigenen Haushalt grundsätzlich abgabenfrei, wenn sie persönlich im Reiseverkehr eingeführt werden. Für gewisse landwirtschaftliche Produkte gelten jedoch Höchstmengen . (Es ist der Netto Preis gemeint, also ohne Deutsche Umsatzsteuer und entspricht zum gegenwärtigen Wechselkurs ca. 248 € ohne Deutsche Umsatzsteuer) Also eine Familie mit zwei Kindern, kann ca . 1000 € ( ohne Deutsche Umsatzsteuer ) täglich abgabenfrei in die Schweiz einführen .
2. Abgabenfreie Höchstmengen / Zollabgaben für Mehrmengen pro Person (inkl. Kinder)
Produkt | Abgabenfreie Höchstmenge je Person/Tag 1) | Zollansatz in CHF für Mehrmengen je l/kg 1) |
Butter und Rahm (inkl. Kaffee-, Halb-, Saucen- oder Sauerrahm, Schmand, Obers; mit über 15 % Milchfettgehalt) | insgesamt 1 l/kg 2) | 16,- 2) |
Milch und andere Milchprodukte (ohne Käse und Quark) | insgesamt 5 l/kg 2) | 3,- 2) |
Eier | 2,5 kg | 3,70 |
Gemüse 3) | je Sorte 20 kg | 3,70 |
Äpfel, Birnen, Quitten, Pflaumen, Zwetschgen, Reineclauden, Mirabellen, Aprikosen, Kirschen, Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Brombeeren und Cassis 3) | je Sorte 20 kg | 3,50 |
Gruppe A: Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Rind, Kalb, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd, Esel, Maultier oder Maulesel, frisch, gekühlt oder gefroren Dazu gehören Fleisch und Schlachtnebenprodukte ohne weitere Behandlung | ingesamt 0,5 kg 2) | 20,- 2) 4) |
Gruppe B: Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Gruppe A (konservierend gesalzen, getrocknet oder geräuchert) Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Hausgeflügel aller Art (Hühner, Enten, Gänse, Trut- und Perlhühner) frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, getrocknet oder geräuchert Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Fleisch, geniessbaren Schlachtnebenprodukten oder Blut von Tieren der Gruppe A und Hausgeflügel Fleischzubereitungen und Fleischkonserven von Tieren der Gruppe A und Hausgeflügel. | insgesamt 3,5 kg 2) | 13,- 2) 4) |
Getreide und Müllereierzeugnisse | je Sorte 20 kg | 1,50 |
Kartoffelerzeugnisse (Pommes chips, Pommes Frites u.a.) | 2,5 kg | 7,50 |
Öle, Fette und Margarine | insgesamt 4 l/kg 2) | 2,10 2) |
Apfel-, Birnen- und Traubensaft Apfel- und Birnenwein | insgesamt 3 l | 0,90 |
Nicht aufgeführte Nahrungsmittel (Käse, Fische u. a.) unterliegen im Rahmen der Wertfreigrenze keinen Höchstmengen
1) Massgebend ist das Gewicht der Ware inkl. allfälliger Verpackung
2) Vorbehalten bleiben die unter Ziffer 3 aufgeführten Bestimmungen für Waren tierischer Herkunft
3) Einfuhren aus anderen als EU- und EFTA-Staaten unterliegen pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen.
Auskunft über die geltenden Bestimmungen erteilt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
4) max. 20kg
3. Besondere Bestimmungen für Waren tierischer Herkunft inklusive Milchprodukte, Honig, Meeresfrüchte u.a.
Aus EU-Ländern und Norwegen können Waren tierischer Herkunft für den privaten Bedarf - das heisst, die Waren dürfen nicht in den Verkauf gelangen - ohne Kontrolle durch den Grenztierarzt eingeführt werden.
Die Einfuhr von Waren tierischer Herkunft aus Drittländern ist grundsätzlich verboten.
Für den Eigenbedarf ist jedoch erlaubt:
- Bis 20 kg pro Person: ausgenommene Fische, Muscheln und andere tote Fischereierzeugnisse. Einen einzelnen Fisch, der mehr als 20 kg wiegt, können Sie ebenfalls einführen. Aus Island und den Färöer Inseln dürfen Sie so viele Fischereierzeugnisse einführen, wie Sie für den Eigenbedarf benötigen.
- Bis 10 kg pro Person: sämtliche Lebensmittel und Tiernahrung für Heimtiere aus Kroatien, den Färöer Inseln, Grönland und Island.
- Unbeschränkt: Backwaren ohne Fleisch, Schokolade
- Bis 2 kg pro Person/Tier:
- Honig
- lebende Muscheln, Schnecken
- Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung, medizinische Spezialnahrung und medizinische Tiernahrung,
sofern es sich um noch verpackte Markenprodukte handelt, die nicht gekühlt werden müssen
Eine vollständige Liste finden Sie unter: http://www.bvet.admin.ch/themen/01614/01886/index.html?lang=de
Die Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren von Schildkröten sowie von Störprodukten ist aus allen Ländern verboten.
Für Kaviar gilt im Reiseverkehr eine Einfuhrtoleranz von 125g pro Person und Tag
4. Alkohol und Tabakwaren
Pro Tag und Person (ab 17 Jahren) ist die Einfuhr von 200 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Pfeifentabak erlaubt.
Bei alkoholischen Getränken hängt die frei einführbare Menge von den Volumenprozenten ab:
bis 15 Volumenprozente dürfen zwei Liter Wein oder Bier in die Schweiz gebracht werden.
Für Spirituosen mit höherem Alkoholgehalt ist die Menge auf einen Liter beschränkt.
5. Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteur auf Nahrungsmmittel und Bücher beträgt 2.5 %. Ansonsten werden 8 % fällig.
Eine Quittung oder ein anderer Wertnachweises (z. B. bei Internetkäufen) erleichtert die Zollveranlagung